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Rosenweg
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D-24113 Molfsee
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(0)431-680380
Fax +49 (0)431-680388
Mobil +49 (0)171-2139530
E-Mail:expo-kiel@t-online.de
Website:www.expomanagement.de
Geschäftsführer: Wolf Krey
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Registernummer: HRB 5743
Umsatzsteuer-ID: DE 173508994
Haftungsausschluss:
Im Sinne des Urteils des Landgerichtes Hamburg vom 12. Mai 1998 (312 O
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verwiesen wird. Alle Angaben können ohne vorherige Ankündigung
ergänzt, entfernt oder geändert werden.
Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars.
Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis 6 Wochen vor Eröffnung der
Ausstellung gebunden - Für Anmeldungen die später eingehen,
bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.
Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die "Allgemeinen Ausstellungsbedingungen",
die für die jeweilige Ausstellung gültigen "Besonderen
Ausstellungs-Bedingungen" und die "Hausordnung" als verbindlich
an.
Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders
für Feuerschutz und Unfallverhütung sind einzuhalten.
Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und des Ausstellungsgutes entscheidet
die Ausstellungsleitung, ggf. unter Mitwirkung eines Ausstellerbeirats
bzw. des Ausstellungsausschusses.
Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung
beim Aussteller ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und
Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben
sind.
Die Ausstellung nicht gemeldeter und/oder nicht zugelassener Waren ist
unzulässig.
Änderungen
- Höhere Gewalt -
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung
der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten
sind, berechtigen diesen
- die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche
Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller
zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
- die Ausstellung zeitlich zu verlegen.
- die Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung
aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete
tritt nicht ein.
Rücktritt
Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise
vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Miete
als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers
bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen,
dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung
entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller
die Differenz zwischen den tatsächlichen und der erzielten Miete
zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge.
Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Ausstellungsleitung
berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf
den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise
auszufüllen. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung
der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung
des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.
Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung.
Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der
Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt.
Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes
müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich
erfolgen. Wird der Stand später als 14 tage vor Beginn der Ausstellung
bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht
mehr möglich. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technische
Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten
Standes erforderlich ist. Sie berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.
Änderung der Lage, der Art oder der Maße des Standes behält
sich die Ausstellungsleitung ausdrücklich vor.
Untervermietung,
Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für
Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung
den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen,
ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers
ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung
bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung
nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, mindestens
50% der Standmiete zu entrichten.
Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter.
Mieten
und Kosten
Die Standmieten und die Zuschläge für Eck-, Kopf- und Blockstände
sind aus den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu ersehen. In der
Standmiete sind für die Abgrenzung des Standes benötigten Rück-
und trennwände enthalten.
Die Ausstellungsleitung kann für besonders günstig gelegenen
Stände Zuschläge erheben.
Zahlungsbedingungen
a) Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar 50
% innerhalb von 14 Tagen nach Rechnunsdatum, der Rest bis 4 Wochen vor
Eröffnung. Rechnungen an ausländische Aussteller sind innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum sofort und in voller Höhe zu zahlen.
Rechnungen, die später als 2 Wochen vor Eröffnung ausgestellt
werden, sind in voller Höhe zahlbar.
B) Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen
3% über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz.
Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender
Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig
verfügen. Sie kann in diesem Fall die Überlassung des Standes
und die Ausgabe der Ausweise verweigern. - (siehe auch Punkt 5)
c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden
Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das
Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete
Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung
das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass
alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes
Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt
unterliegen.
Gestaltung
und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für
jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Die richtlinien
der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu
befolgen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall
unzulässig.
Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen
fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der eröffnung
bis 16.00 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über
den Stand anderweitig verfügen (siehe auch Punkt 5).
Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen
vor Beginn des eigenen Aufbaus der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet
werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer
entflammbar sein.
Ausweise
Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal
Ausweise kostenlos, jedoch nicht mehr als 3 Ausweise. Bei Missbrauch wird
der Ausweis erzogen.
Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichte während der ganzen Dauer der Ausstellung
mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt
zu halten. Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung der Hallen
und Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller.
Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden.
Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe
der Standmiete bezahlen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der
Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung
ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Wird trotzdem das Au7sstellungsgut
entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen
des Fußbodens und der Wände und des leihweise zur Verfügung
gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist
im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung
des Abbaus festgesetzten Termin zurück zu geben. Andernfalls ist
die Ausstellungsleitung berechtigt diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers
ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz
bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten
Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrenen Ausstellungsgüter
werden von oder Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt
und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung
bei einem Spediteur eingelagert.
Strom-,
Gas-, Wasser- und Abwasser-Anschluss
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse
gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben.
Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Der Standinhaber
haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht sachgemäßer
und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse
entstehen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen
oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Strom-Versorgung.
Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt
der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes kann
der Aussteller Sonderwache bestellen.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am
Ausstellungsgut. Er haftet nur für Sach- und Personenschäden,
für die gesetzlich haftbar gemacht werden kann.
Versicherung
Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihr Ausstellungsgut und
ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
Hausordnung
Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände
aus. Übernachtung im Gelände ist im Allgemeinen nicht gestattet.
Änderungen
Von den allgemeinen Ausstellungsbedingungen abweichenden Abmachungen bedürfen
zu ihrer Rechtskraft der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens
eine Woche nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden,
sind verwirkt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kiel.
Salvatorische
Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so soll das den Bestand der übrigen Ausstellungsbedingungen
nicht berühren. Es ist dann eine neue Bestimmung zu vereinbaren,
die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Gleiche gilt, sollte eine
ergänzende Vertragauslegung notwendig werden
Bankverbindungen:
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